Lärmaktionsplanung ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, sodass gemäß § 98 Absatz 2 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) diese Aufgabe durch die Samtgemeinden, hier durch die Samtgemeinde Aue, erfüllt wird. Sie hat die Aufgabe, die Situation vor Ort zu bewerten, Handlungsbedarf zu identifizieren und, soweit erforderlich, in einem Lärmaktionsplan Lärmminderungsmaßnahmen zu erarbeiten. Dabei kommt gemäß § 47 d Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit eine zentrale Rolle zu. Gemäß § 47 b Nummer 3 BImSchG ist die Samtgemeinde für die Lärmaktionsplanung von Hauptverkehrsstraßen (Bundesfernstraße oder Landesstraße), jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, zuständig. In der Samtgemeinde Aue tritt nach der aktuellen Lärmkarte im Gebiet der Mitgliedgemeinde Wrestedt im Verlauf der Bundesstraßen 4 und 191 eine starke Lärmbelastung auf.
Der vom Rat der Samtgemeinde Aue zur Umsetzung der 4. Stufe der EU-Umgebungslärmrichtlinie in seiner Sitzung am 20.02.2024 beschlossene Lärmaktionsplan der Samtgemeinde Aue vom 16.01.2024 als Fortführung des bisherigen Lärmaktionsplans vom 23.01.2019 kann von jederfrau oder jedermann bei der Samtgemeinde Aue, Langdoren 4, 29559 Wrestedt, im Rathaus, Zimmer 18 (Bauverwaltung), während der Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.
Bekanntmachung des Lärmaktionsplans der Samtgemeinde Aue vom 16.01.2024
Lärmaktionsplan gemäß § 47 d BImSchG der Samtgemeinde Aue vom 16.01.2024