Lärmaktionsplanung ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, sodass gemäß § 98 Absatz 2 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) diese Aufgabe durch die Samtgemeinden, hier durch die Samtgemeinde Aue, erfüllt wird. Sie hat die Aufgabe, die Situation vor Ort zu bewerten, Handlungsbedarf zu identifizieren und, soweit erforderlich, in einem Lärmaktionsplan Lärmminderungsmaßnahmen zu erarbeiten. Dabei kommt gemäß § 47 d Absatz 3 BImSchG der Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit eine zentrale Rolle zu. Gemäß § 47 b Nummer 3 BImSchG ist die Samtgemeinde für die Lärmaktionsplanung von Hauptverkehrsstraßen (Bundesfernstraße oder Landesstraße), jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, zuständig. In der Samtgemeinde Aue tritt nach der aktuellen Lärmkarte im Gebiet der Mitgliedgemeinde Wrestedt im Verlauf der Bundesstraßen 4 und 191 eine starke Lärmbelastung auf.
Der Entwurf des überprüften und fortgeschriebenen Lärmaktionsplans von 2019 mit Anlagen liegt in der Zeit vom 08.11.2023 bis einschließlich zum 20.12.2023 im Rathaus der Samtgemeinde Aue zu jederfraus oder jedermanns Einsicht öffentlich aus. Zudem können die Bekanntmachung und die Entwurfsunterlagen auf dieser Homepage eingesehen werden.
Fortschreibung Lärmaktionsplan Samtgemeinde Aue Entwurf 17.10.23 Bekanntmachung
Fortschreibung Lärmaktionsplan Samtgemeinde Aue mit Anlagen Entwurf 17.10.23 