Gemäß § 7 Abs. 1 des Nds. Grundsteuergesetzes vom 07.07.2021 (Nds. GVBl. S. 502) in der zurzeit geltenden Fassung (NGrStG) ist bei der Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleichbliebe.
Die Gemeinde muss gemäß § 7 Abs. 2 NGrStG den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.
Der aufkommensneutrale Hebesatz der Grundsteuer B für 2025 beträgt für die Gemeinde Soltendieck 208 v.H.
Eine Abweichung von diesem aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer B ist für 2025 nicht vorgesehen.