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Öffentliche Bekanntmachungen

Gemeinsame Richtlinie zur Sicherstellung der Notbetreuung durch die Kommunen im Landkreis Uelzen

In den Kommunen des Landkreises Uelzen wird die Notbetreuung in den Kindertagestätten gem. der §§ 1 a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3- 5 der Niedersächsischen Verordnung   zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 sichergestellt.

Anspruch auf Notbetreuung vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung haben zunächst weiter die in der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 13.03.2020 aufgeführten Berufsgruppen aus kritischen Infrastrukturen:

-           Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und Pflegerischen Bereich,

-           Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,

-           Staats- und Regierungsfunktionen

-           Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche

-           in Härtefällen erfolgt eine Einzelfallprüfung

Gem. den Hinweisen des NDS. Kultusministeriums wird die Notbetreuung auf folgende Berufszweige ausgeweitet, bei denen mindestens eine/ein Erziehungsberechtigte/ter in betriebsnotwendiger Stellung in einen Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist/sind:

  • Ernährung und Hygiene (Produktion; Groß- und Einzelhandel)
  • Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV)
  • Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung

Aufrechterhaltung der Netze),

  • Energieversorgung (z. B. Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung)
  • Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung)
  • Entsorgung (Müllabfuhr)
  • Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfer)

Die betriebsnotwendige Stellung des Arbeitnehmers ist zwingend nachzuweisen.

Sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung müssen zuvor ausgeschöpft werden.

Für die Betreuung von besonderen Härtefällen wird eine Einzelfallprüfung erfolgen. Für die Betreuung dieser Klientel wird pro eingerichteter Gruppe der Notbetreuung 10 bis 20 % Kapazität freigehalten.

Die maximale Größe der Gruppen in der Phase Notbetreuung beträgt für den Kindergartenbereich (Ü3) 5 Kinder und für den Krippenbereich 4 Kinder.