- Aufwendungen in Folge der Behinderung
• wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder auf andere laufende Bezüge besteht oder
• wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Gültig bis zum Veranlagungszeitraum 2020:
Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 25 erhalten einen Pauschbetrag. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach der Höhe des Grads der Behinderung. Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht der entsprechende Pauschbetrag jedoch nur zu,
• wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder auf andere laufende Bezüge besteht oder
• wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Gültig ab dem Veranlagungszeitraum 2021:
- Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 erhalten einen Pauschbetrag. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach der Höhe des Grads der Behinderung.