Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen. Dies ist für Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer und steuerliche Nebenleistungen, etwa Säumniszuschläge, möglich.
Die Zollverwaltung kann Ihnen die Ansprüche erlassen, wenn es unbillig wäre, auf diese Ansprüche zu bestehen.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn
- Sie sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinden und
- zu befürchten ist, dass Ihre Existenz dauerhaft gefährdet wäre, wenn die Zollverwaltung auf die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis besteht.
oder:
- die Festsetzung oder Erhebung der Steuer nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.
Unter gleichen Voraussetzungen kann Ihnen die Zollverwaltung bereits entrichtete Beträge erstatten.
Nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten sind grundsätzlich kein Grund für einen Erlass oder eine Erstattung aus Billigkeit.